Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis und/oder unsere Vermittlung zustande gekommenen
Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages, ist die auf der Startseite unserer Exposés angegebene
Nachweis- und/oder Vermittlungsprovision am Tage des Vertragsabschlusses verdient, fällig und zahlbar.
Gutschalk Immobilien ist berechtigt auch für andere Vertragspartner provisionspflichtig tätig zu sein.
Eine Provisionspflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen
besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber
im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom
Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss
erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen
Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt,
anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen,
ist es nicht erforderlich, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich
gleichwertig im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten
Voraussetzungen sein muss.
Alle Angaben in unseren Angeboten wurden nach bestem Wissen und Gewissen
der/des Eigentümer/s gemacht. Die Firma Gutschalk Immobilien kann keine Gewährleistung
für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übernehmen.
Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit und ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, unsere sämtlichen Mitteilungen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln.
Eine Weitergabe von Angebotsdaten an Dritte ist nicht gestattet. Erlangt ein Dritter durch den Auftraggeber
bzw. den Empfänger oder mit dessen Billigung Kenntnis von unseren Mitteilungen, oder auch nur der Adresse,
und gelangt der Dritte dadurch zu einem Geschäftsabschluss oder sonstigem wirtschaftlichen Vorteil,
hat der Auftraggeber an uns die vereinbarte Maklergebühr zu bezahlen,
ohne dass es unsererseits eines Schadensnachweises bedarf.
Die Haftung des Maklers wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt,
soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.
Die Verjährungsfrist für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Makler beträgt 3 Jahre.
Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die Schadensersatzverpflichtung auslösende Handlung
begangen worden ist. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler
zu einer kürzeren Verjährung führen, gelten diese.